EXTERNER GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER // BESTELLUNG VON GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN § 3 GbV

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörende Person (Externer Gefahrgutbeauftragter) wahrgenommen werden.

Preise ins Sachen „Externer Gefahrgutbeauftragter“ erhalten Sie auf Anfrage, da wir Ihnen gerne nach einem Gespräch ein individuelles Angebot unterbreiten würden.

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